EDITION digital

Profil Verlagsangebot Team Presse/News Warenkorb Suche
     
  
Das Bäckeramt Bestellung

In der Amtsrolle war u. a. festgelegt:

Das Bäckeramt
"... nach eines Meisters absterben bleibet die Witwe im Amt und treibt ... das backen durch ihren Sohn oder einen Knecht, welcher das Handwerk endlich erlernt hat. Wenn sie aber sich des Backens enthalten, und nicht wieder heyraten will, und doch noch unmündige Kinder vorhanden seyn, soll solches Backwerk deren Kindern zu gute auf-
gehalten werde."

Ein Lehrjunge "soll vom Amt für öffentlicher Laden in die Lehre aufgenommen werden." Er mußte 2 Gulden in die Lade, 1 Pfund Wachs an die Kirche und 2 Gulden an seinen Meister zahlen.

Wer Meister werden wollte, mußte seinen Geburts- und Lehrbrief, "daß er echt und

recht gebohren sey und das Handwerk 2 Jahr ehrlich und tüchtig gelernet habe, vorzeigen."

Er sollte wenigstens zwei Jahre gewandert sein und dem Amt 20 Gulden zahlen. Sein Meisterstück war "Wetzen-und Rockenbrod ohn ... Tadel und Mangel backen und aufzuweisen."

Wer eine Meisterstochter oder -witwe heiratete, brauchte bloß 10 Gulden zahlen.

Im Amt wurde ein Ältermann und Gildemeister gewählt, die Streitigkeiten zwischen "Brüdern und gesellen beilegen und schlichten".

Zweimal im Jahr, zu Ostern und Michaelis, wurde Morgensprache durchgeführt, wer daran nicht teilnahm, mußte 6 Gulden Strafe zahlen.

Von jedem Meister wurden pro Quartal 2 Gulden für die Amtslade verlangt.

(7) bestimmte: "sol ein jeder Meister mit gutem Rocken und Weitzen versehen, denselben mit durchsichten und waschen, wohl reinigen, das Mehl durch Sauber sieben durchlassen, gut Rocken- und Weitzenbrod backen, sich befleißigen und verkaufen."

Den Zunftmitgliedern und ihren Frauen wurde es zur Pflicht gemacht, an der Beerdigung eines Amtsgenossen teilzunehmen. Wer dies nicht tat, mußte 6 Gulden zur Lade zahlen.

Übersicht
Inhaltsverzeichnis
Beispiel

Startseite