| Das Bäckeramt
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In der Amtsrolle
war u. a. festgelegt:
"...
nach eines Meisters absterben bleibet die Witwe im Amt und treibt ... das backen durch
ihren Sohn oder einen Knecht, welcher das Handwerk endlich erlernt hat. Wenn sie aber sich
des Backens enthalten, und nicht wieder heyraten will, und doch noch unmündige Kinder
vorhanden seyn, soll solches Backwerk deren Kindern zu gute auf-
gehalten werde."
Ein Lehrjunge "soll vom Amt für öffentlicher Laden in die Lehre aufgenommen
werden." Er mußte 2 Gulden in die Lade, 1 Pfund Wachs an die Kirche und 2 Gulden an
seinen Meister zahlen.
Wer Meister werden wollte, mußte seinen Geburts- und Lehrbrief, "daß er echt und
recht gebohren sey und das Handwerk 2 Jahr ehrlich und tüchtig gelernet habe,
vorzeigen."
Er sollte wenigstens zwei Jahre gewandert sein und dem Amt 20 Gulden zahlen. Sein
Meisterstück war "Wetzen-und Rockenbrod ohn ... Tadel und Mangel backen und
aufzuweisen."
Wer eine Meisterstochter oder -witwe heiratete, brauchte bloß 10 Gulden zahlen.
Im Amt wurde ein Ältermann und Gildemeister gewählt, die Streitigkeiten zwischen
"Brüdern und gesellen beilegen und schlichten".
Zweimal im Jahr, zu Ostern und Michaelis, wurde Morgensprache durchgeführt, wer daran
nicht teilnahm, mußte 6 Gulden Strafe zahlen.
Von jedem Meister wurden pro Quartal 2 Gulden für die Amtslade verlangt.
(7) bestimmte: "sol ein jeder Meister mit gutem Rocken und Weitzen versehen,
denselben mit durchsichten und waschen, wohl reinigen, das Mehl durch Sauber sieben
durchlassen, gut Rocken- und Weitzenbrod backen, sich befleißigen und verkaufen."
Den Zunftmitgliedern und ihren Frauen wurde es zur Pflicht gemacht, an der Beerdigung
eines Amtsgenossen teilzunehmen. Wer dies nicht tat, mußte 6 Gulden zur Lade zahlen.
Übersicht
Inhaltsverzeichnis
Beispiel
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